Chronik
Polizeiverordnung Statuten der fr. Feuerwehr Schwerfen
Abschrift der Polizeiverordnung vom 26.06.1913 |
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§1. |
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§ 2 |
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§ 3. |
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§ 4. |
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§ 5. |
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§ 6. |
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§ 7. |
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§ 8. |
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§ 9. |
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i.A. | |
Rohde | |
Regierungs-Assessor |
Statuten der fr. Feuerwehr Schwerfen / Gegr. 1914 |
§1. | Die
freiwillige Feuerwehr wurde zum Zwecke
des Feuerlöschwesens in der Gemeinde gegründet. |
§2. | Die
Leitung derselben ist dem Brandmeister sowie
dem gesamter Vorstand erteilt, sowie Führung von Versammlungen und Übungen. |
§3. | Die schriftlichen
Arbeiten besorgt der Schriftführer
und derselbe hat die Befugnis Schriftstücke und Bestellungen mit dem Stempel der Wehr zu versehen. |
§4. | Die Löschgeräte sind
Gemeindeeigentum und werden
im Gemeindespritzenhaus aufbewahrt. |
§5. | Der Vorstand hat die
Befugnis Geldbeträge in
Höhe von 10,-R.M. zu verausgaben. |
§6. | Die Ausrüstungsstücke
unterliegen dem Zeugwar
t und jedes Mitglied haftet für seine ihm anvertrauten Ausrüstungsstücke. |
§7. | Mitglied kann jeder
werden, welcher das 20 te
Lebensjahr vollendet hat. Die Zahl der aktiven Mitglieder darf allerdings 33 nicht übersteigen. Aufnahme neuer Mitglieder können nur dann berücksichtigt werden wenn eine vorherige schriftliche Anmeldung beim Brandmeister erfolgt ist. Letztere hat Dieselbe zu prüfen und der Versammlung vorzulegen und dann entscheidet die gesamte Wehr. |
§8. | Hat ein Wehrmitglied
drei Übungen oder Versammlungen
hintereinander versäumt dann wird derselbe diesbezüglich gemahnt und bei Nichtbeachtung aus der Wehr ausgeschlossen. |
§9. | Jedes Mitglied soll
sowohl bei Versammlungen sowie
bei öffentlichen Übungen sich so betragen daß er sich die Achtung seiner Mitmenschen erhält, da die Wehr auf der Grundlage uneigennütziger Arbeit nur bestehen kann. |
§10. | Die ordentlichen
Versammlungen und Übungen finden statt nach
Anordnungen des Brandmeister. Hat ein Mitglied ein Anliegen in einer Versammlung so hat er beim Brandmeister ums Wort zu bitten oder die Diskussion abzuwarten. Dauerbefreiungen bei Übungen und Versammlungen sind ausgeschlossen. |
§11. | Hat ein Mitglied sich
ein Vergehen gegen die Wehr
zu Schulden kommen lassen, wodurch die Wehr geschädigt wird oder durch widerrechtliches aneignen von Gemeindeeigentum, ist er ohne weiteres aus der Wehr ausgeschlossen und kann niemals mehr aufgenommen werden. |
§12. | Ehrenmitglied kann
jeder Dorfeingesessener werden
welcher einen jährlichen Betrag von 3,- R.M. an die Wehrkasse entrichtet. |
1. | Wer ein Kommando vom
Brandmeister oder Führer
nicht ausführt hat 3,-RM Strafe zu zahlen. |
2. | Wer bei einer
angesetzten Übung oder Versammlung
ohne begründete Entschuldigung fehlt hat 0,50 R.M. Strafe zu zahlen. |
3. | Bei Alarmübungen und
Generalversammlungen
verdoppelt sich die Strafe also 1,-R.M.. |
4. | Entschuldigungen sind
nur beim
Brandmeister anzubringen. |
5. | Falls jemand zu spät
kommt hat sich jeder ohne
Ausnahme beim Brandmeister zur Stelle zu melden, andernfalls er als nicht anwesend gebucht wird und seine Strafe zu entrichten hat. |
Schwerfen 1. Jan. 1926 |