Chronik

Polizeiverordnung    Statuten der fr. Feuerwehr Schwerfen 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschrift der Polizeiverordnung vom 26.06.1913

Polizeiverordnung :  

Auf Grund des § 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S.S.195), der §§ 6 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.S.S.265) und auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1904, betreffend die Befugnis der Polizeibehörden zum Erlasse von Polizeiverordnungen über die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden (G.S.S.291), wird mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Umfang des Kreises Euskirchen hierdurch folgende Polizeiverordnung erlassen :

§1.

Bricht in den nachstehend aufgeführten Orten des Kreises ein Brand aus, so sind erforderlichenfalls die freiwilligen und Pflichtfeuerwehren der nebenbezeichneten Gemeinden zur Leistung der Nachbarhilfe in erster Linie verpflichtet.

Bei Ausbruch eines Sind zur Nachbarhilfe verpflichtet
Brandes in :  die Wehren :
   
Ahrem Lechenich, Erp und Friesheim
Bessenich Zülpich
Billig Euskirchen und Euenheim
Blessem Lechenich, Liblar und Dirmerzheim
Bliesheim Weilerswist, Liblar und Köttingen
Bodenheim Lommersun und Derkum
Borr Friesheim und Niederberg
Commern Schwerfen
Conradsheim Lechenich, Dirmerzheim und Gymnich
Derkum Lommersum und Vernich
Dirmerzheim Lechenich, Gymnich und Kierdorf
Dorweiler Pingsheim und Erp
Dürscheven Frauenberg und Uelpenich
Elsig Euenheim und Dürscheven
Enzen Dürscheven und Uelpenich(Löschabteilg.)
Erp Lechenich, Pingsheim und Dorweiler
Euenheim Elsig, Wisskirchen und Euskirchen
Floren Zülpich und Sinzenich
Frauenberg Dürscheven und Mülheim-Wichterich
Frauenthal Liblar, Lechenich und Dirmerzheim
Friesheim Borr und Niederberg
Gehn Kommern und Schwerfen
Grossvernich Weilerswist, Lommersum und Derkum
Gymnich Dirmerzheim und Vernich
Hausweiler Lommersum, Drekum und Vernich
Herrig Elsig, Wisskirchen und Euskirchen
Hoven Zülpich und Sinzenich
Jrnich Schwerfen und Sinzenich
Jrresheim Frauenberg und Dürscheven
Kessenich Euskirchen
Kierdorf Liblar, Köttingen und Dirmerzheim
Kleinvernich Weilerswist, Lommersum und Derkum
Köttingen Liblar und Kierdorf
Langendorf Hoven-Floren und Zülpich
Lechenich Erp, Pingsheim, Bliesheim und Dirmerzheim
Liblar Bliesheim, Köttingen und Kierdorf
Linzenich Hoven und Sinzenich
Lövenich Sinzenich und Hoven
Lommersum  Derkum und Niederberg
Lüssem Nemmenich
Merzenich Sinzenich und Hoven-Floren
Metternich Weilerswist und Vernich
Mülheim Wichterich, Frauenberg und Niederberg
Nemmenich Zülpich und Uelpenich(Löschzug)
Niederberg Borr und Friesheim
Niederelvenich Nemmenich und Wichterich
Oberelvenich Nemmenich, Wichterich und Frauenberg
Oberwichterich Wichterich und Frauenberg
Ottenheim Derkum und Lommersum
Pingsheim Lechenich, Erp und Dorweiler
Rövenich Zülpich und Nemmenich
Roggendorf Köttingen, Kierdorf und Dirmerzheim
Schaven Commern
Schwerfen Sinzenich und Commern
Sinzenich Hoven und Schwerfen
Uelpenich Enzen und Dürscheven
Weiler i.d.E. Erp und Borr
Weilerswist  Metternich, Vernich und Bliesheim
Wichterich Niederberg, Frauenberg und Nemmenich
Wisskirchen Euenheim und Euskirchen
Zieselsmaar Kierdorf, Köttingen und Dirmerzheim
Zülpich                   Nemmenich und Hoven
   

§ 2

Die im § 1 genannten Wehren haben die Nachbarhilfe zu leisten, sobald sie entweder durch den Bürgermeister, den Gemeindevorsteher oder im Einvernehmen mit der Ortsbehörde durch den Brandmeister bzw. dessen Stellvertreter, sei es telephonisch, telegraphisch oder durch besonderen Boten u. dergl. darum angegangen worden sind.

Das Ersuchen um Hilfe ist in erster Linie an die Ortsbehörde der ersuchten Wehr zu richten, kann aber auch, wenn dies zweckmäßiger erscheint, an den Brandmeister der ersuchten Wehr bzw. Dessen Stellvertreter gerichtet werden.

Wenn nichts anderes gewünscht wird, hat nur die Spritzen- und Wasserabteilung abzugehen. Stets müssen aber diejenigen Mannschaften und Löschgerätschaften am eigenen Orte zurückgelassen werden, welche bei Ausbruch eines Brandes dort selbst für die erste Löschhilfe unentbehrlich sind.

   

§ 3.

Der Führer des Hilfstransports hat sich am Brandorte bei dem Leiter der Löscharbeiten unter Angabe der Stärke des Hilfstransports nach Mannschaften und Löschgerätschaften zu melden.

Auf dem Brandplatze hat der zuständige Bürgermeister oder sein Vertreter die Verfügung über die Brandstätte. Nach seinen Weisungen übernimmt der Brandmeister der Ortswehr die Leitung der Lösch- und Rettungsarbeiten. Jn Abwesenheit des Bürgermeisters und seines Vertreters gehen deren Befugniss auf den Brandmeister des Brandortes über.

Ist die Ortswehr jedoch Pflichtwehr und sind anerkannte freiwillige Feuerwehren zur Stelle, so führt der älteste Brandmeister der freiwilligen Wehren das Oberkommando.

Den Anordnungen desjenigen, welchem hiernach das Oberkommando zusteht, haben die übrigen Führer und ihre Mannschaften Folge zu leisten; insbesondere dürfen sie sich ohne dessen Erlaubnis nicht von den ihnen zugewiesenen Plätzen entfernen.

   

§ 4.

Reicht die Hilfe der im § 1 genannten Feuerwehren nicht aus, so können durch den Bürgermeister, den Gemeindevorsteher oder deren Vertreter auch die Wehren der nächstgelegenen Gemeinden in Anspruch genommen werden.

   

§ 5.

Personen, die sich freiwillig zur Hilfeleistung erbieten oder von der Polizeibehörde auf Grund des § 360 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches zur Hilfeleistung herangezogen werden, unterstehen dem Kommando des Leiters der Lösch- und Rettungsarbeiten. (§ 3.)

   

§ 6.

Die Nachbarhilfe darf nur insoweit abgelehnt werden, als eigene Brandgefahr oder etwaige sonstige zwingende Umstände die Leistung derselben unmöglich machen.

Die Entscheidung darüber, inwieweit dies zutrifft, steht zunächst dem Bürgermeister bezw. dem Brandmeister der in Anspruch genommenen Wehr zu.

Sämtliche Feuerwehren des Kreises haben ohne Rücksicht auf die nachbarliche Lage dem Ersuchen des Landrates um Feuerlöschhilfe jederzeit zu entsprechen.

   

§ 7.

Die durch die Nachbarhilfe erwachsenden Kosten hat auf Erfordern die durch den Brand betroffene Gemeinde zu erstatten. Soweit zwischen den Beteiligten keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen sind, ist

1.)    jedem Mitgliede eines Hilfstransportes eine Entschädigung von 50 Pfg. für die angefangene Stunde,

2.)    für die Gestellung von Gespannen und Wagen den gespann- und Wagenhaltern eine Vergütung in Höhe der ortsüblichen Preissätze,

3.)    der hilfeleistenden Wehr eine Vergütung in Höhe der Kosten zu gewähren, die durch Beschädigung der Geräte und  Ausrüstungen entstehen.

In Fällen von Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet der Landrat.

   

§ 8.

Wer sich einer ihm nach den Vorschriften dieser Polizeiverordnung obliegenden Pflicht entzieht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 M belegt, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt.

   

§ 9.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 10. Juli 1913 in Kraft.

 

Euskirchen, den 26. Juni 1913

Der Landrat

i.A.  
Rohde  
Regierungs-Assessor  

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Statuten der fr. Feuerwehr Schwerfen / Gegr. 1914

§1. Die freiwillige Feuerwehr wurde zum Zwecke 

des Feuerlöschwesens in der Gemeinde gegründet.

§2. Die Leitung derselben ist dem Brandmeister sowie

 dem gesamter Vorstand erteilt, sowie Führung

 von Versammlungen und Übungen.

§3. Die schriftlichen Arbeiten besorgt der Schriftführer

 und derselbe hat die Befugnis Schriftstücke und

 Bestellungen mit dem Stempel der Wehr zu versehen.

§4. Die Löschgeräte sind Gemeindeeigentum und werden

 im Gemeindespritzenhaus aufbewahrt.

§5. Der Vorstand hat die Befugnis Geldbeträge in

 Höhe von 10,-R.M. zu verausgaben.

§6. Die Ausrüstungsstücke unterliegen dem Zeugwar

t und jedes Mitglied haftet für seine ihm anvertrauten

 Ausrüstungsstücke.

§7. Mitglied kann jeder werden, welcher das 20 te

 Lebensjahr vollendet hat. Die Zahl der aktiven

 Mitglieder darf allerdings 33 nicht übersteigen.

 Aufnahme neuer Mitglieder können nur dann

 berücksichtigt werden wenn eine vorherige schriftliche

 Anmeldung beim Brandmeister erfolgt ist. Letztere

 hat Dieselbe zu prüfen und der Versammlung vorzulegen

 und dann entscheidet die gesamte Wehr.

§8. Hat ein Wehrmitglied drei Übungen oder Versammlungen

 hintereinander versäumt dann wird derselbe diesbezüglich

 gemahnt und bei Nichtbeachtung aus der Wehr ausgeschlossen.

§9. Jedes Mitglied soll sowohl bei Versammlungen sowie

 bei öffentlichen Übungen sich so betragen daß er sich

 die Achtung seiner Mitmenschen erhält, da die 

Wehr auf der Grundlage uneigennütziger Arbeit nur bestehen kann.

§10. Die ordentlichen Versammlungen und Übungen finden statt nach

 Anordnungen des Brandmeister. Hat ein Mitglied ein 

Anliegen in einer Versammlung so hat er beim Brandmeister

 ums Wort zu bitten oder die Diskussion abzuwarten. 

Dauerbefreiungen bei Übungen und Versammlungen

 sind ausgeschlossen.

§11. Hat ein Mitglied sich ein Vergehen gegen die Wehr

 zu Schulden kommen lassen, wodurch die Wehr

 geschädigt wird oder durch widerrechtliches aneignen

 von Gemeindeeigentum, ist er ohne weiteres aus der 

Wehr ausgeschlossen und kann niemals mehr 

aufgenommen werden.

   
§12. Ehrenmitglied kann jeder Dorfeingesessener werden

 welcher einen jährlichen Betrag von 3,- R.M. an

 die Wehrkasse entrichtet.


1. Wer ein Kommando vom Brandmeister oder  Führer

 nicht ausführt hat 3,-RM Strafe zu zahlen.

2. Wer bei einer angesetzten Übung oder Versammlung

 ohne begründete Entschuldigung fehlt hat 0,50 R.M. 

Strafe zu zahlen.

3. Bei Alarmübungen und Generalversammlungen

 verdoppelt sich die Strafe  also 1,-R.M..

4. Entschuldigungen sind nur beim

 Brandmeister anzubringen.

5. Falls jemand zu spät kommt hat sich jeder ohne 

Ausnahme beim Brandmeister zur Stelle zu melden,

 andernfalls er als nicht anwesend gebucht wird

 und seine Strafe zu entrichten hat.

Schwerfen 1. Jan. 1926

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